Tennisclub Bienenbüttel

Satzung

I. Zweck, Name und Sitz des Vereins

§1

Der Verein bezweckt die Pflege des Tennissports unter Berücksichtigung einer

sportlichen Jugendbetreuung.

Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des

Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Diese Zwecke werden

insbesondere verwirklicht durch ständige Förderung der Jugendarbeit.

Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche

Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet

werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf

keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch

unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder geldwerte Leistungen begünstigt werden.

Der Verein führt den Namen „Tennisclub Bienenbüttel e. V.“

Sitz des Vereins ist Bienenbüttel. Seine Farben sind rot-weiß. Der Verein ist in das

Vereinsregister eingetragen.

II Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

§2

Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung erworben, über

deren Annahme der Vorstand entscheidet.

§3

Die Mitglieder des Vereins bestehen aus:

aktiven Mitgliedern

passiven Mitgliedern

Ehrenmitgliedern

§4

Wer sich hervorragende Verdienste um den Verein erworben hat, kann auf Vorschlag

des Vorstandes von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen

Mitglieder zum Ehrenmitglied ernannt werden. Die Ernennung kann nur in

derselben Weise rückgängig gemacht werden.

§5

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch Austritt oder durch Ausschluss aus dem

Verein. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung, die dem Vorstand bis zum

30.11. des Kalenderjahres zugehen muss. Der Austritt ist nur zum 30.11. des

jeweiligen Kalenderjahres zulässig.

Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann durch den Vorstand

ausgesprochen werden, wenn in der Person des Mitgliedes ein wichtiger Grund

vorliegt, insbesondere wenn sich das Mitglied einer unehrenhaften Handlung schuldig

macht oder den Zwecken des Vereins vorsätzlich und beharrlich zuwiderhandelt.

Gegen den Ausschließungsbeschluss kann das Mitglied innerhalb einer Frist von 10

Tagen den Schiedsausschuss anrufen. Der Schiedsausschuss tritt innerhalb einer

Woche nach Anrufung zusammen und entscheidet durch Stimmenmehrheit.

Der Schiedsausschuss besteht aus 2 Vorstandsmitgliedern und 3 weiteren Mitgliedern

sowie 2 Ersatzmitgliedern, von denen eines dem Vorstand angehören soll. Die Mitglieder

des Schiedsausschusses und die Ersatzleute sind von der Mitgliederversammlung

zu wählen.

III Beiträge, Rechte und Pflichten der Mitglieder

§6

Die Mitgliederversammlung kann Aufnahmegebühren für die Aufnahme in den Verein

festsetzen. Die Mitglieder haben Jahresbeiträge zu zahlen. Höhe und Fälligkeit dieser

Beiträge sind auf der Mitgliederversammlung zu beschließen. Die Höhe kann für die

einzelnen Gruppen von Mitgliedern verschieden bestimmt werden.

Der Vorstand kann Mitgliedern aus besonderen Gründen Gebühren und Beiträge ganz

oder teilweise erlassen oder stunden. Ehrenmitglieder sind von der Zahlung von

Gebühren und Beiträgen befreit.

§7

Die Mitglieder sind berechtigt, die Vereinseinrichtungen nach Maßgabe der Spiel- und

Platzordnung zu benutzen. Die Spiel- und Platzordnung wird auf der Mitgliederversammlung

verlesen und genehmigt und ist bei Saisonbeginn auf der Platzanlage

auszuhängen. Verstöße gegen die Satzung und die Spiel- und Platzordnung können

vom Vorstand geahndet werden. Das Mitglied kann gegen eine Ahndung binnen 10

Tagen den Schiedsausschuss anrufen. Das weitere Verfahren richtet sich nach § 5.

§8

Gegen Mitglieder, die mit mehr als dem anteilig fälligen Jahresbeitrag im Verzug sind,

kann der Vorstand durch den Sportwart, bzw. Kassenwart Spielverbot erlassen und das

Spielverbot durch Aushang auf der Platzanlage bekanntgeben. Bei Erlass des Spielverbotes

wird der ganze Jahresbeitrag fällig.

§9

Die Benutzung der Vereinseinrichtungen, sowie die Beteiligung der Mitglieder an den

Veranstaltungen des Vereins erfolgt auf Gefahr jedes einzelnen Mitgliedes. Der Verein

gehört der Sporthilfe Niedersachsen im Landessportbund an. Eine über die dort abgeschlossene

Unfall- und Haftpflichtversicherung hinausgehende Haftung ist ausgeschlossen.

Für jedes Mitglied sind auch die Satzungen des Bezirkstennisverbandes

Lüneburg, des Niedersächsischen Tennisverbandes sowie des Deutschen Tennisbundes

verbindlich.

IV Verwaltung des Vereins

§10

Der Vorstand besteht aus:

dem / der 1. Vorsitzenden

dem / der 2. Vorsitzenden

dem / der Schriftwart (in)

dem / der Kassenwart (in)

dem / der Sportwart (in)

dem / der Jugendwart (in)

dem / der Platzwart (in)

Die Posten des Sportwarts und des Jugendwarts können auch einfach besetzt werden.

Darüber hinaus ist der Vorstand ermächtigt, im Einzelfall ordentliche Mitglieder, die

jedoch nicht zum Vorstand gehören, mit Sonderaufgaben zu betrauen. Der Sport- und

der Jugenwart können in eigener Zuständigkeit weitere Mitarbeiter innerhalb des

Sportbetriebes als Mannschaftsführer, Turnierhelfer und Betreuer mit bestimmten

Vollmachten heranziehen.

Der Vorstand beruft die notwendigen Ausschüsse ein und bestimmt einstimmig ihre

Zusammensetzung. Für die jährlich durchzuführende Kassenprüfung sind 2 Kassenprüfer

zusammen mit dem Vorstand zu wählen.

Die Mitglieder des Vorstandes werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.

Wiederwahl ist zulässig.

Zum Vorstandsmitglied können nur solche Mitglieder gewählt werden, die das 18.

Lebensjahr vollendet haben. Die Vorstandsmitglieder vertreten sich gegenseitig. Im

Falle des Ausscheidens eines Vorstandsmitgliedes ist eine Nachwahl auf der nächsten

Mitgliederversammlung vorzunehmen, jedoch kann der Vorstand bis dahin ein anderes

Mitglied mit der Wahrnehmung des Amtes betrauen.

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die Vorsitzende, der/die stellvertretende

Vorsitzende, der Kassenwart, der Schriftwart, der Sportwart, der Jugendwart und der

Platzwart. Nach außen vertreten wird der Verein jeweils durch den Vorsitzenden oder

stellvertretenden Vorsitzenden zusammen mit einem anderen Vorstandsmitglied.

§11

Der 1. Vorsitzende leitet die Versammlungen der Mitglieder und des Vorstandes. Er

beruft Versammlungen des Vorstandes ein, so oft er es für erforderlich hält oder auf

Verlangen von mindestens drei Vorstandsmitgliedern.

Die Vorstandsmitglieder regeln ihre Aufgaben in eigener Zuständigkeit und im

Rahmen der ihnen zugestandenen Haushaltsmittel.

§12

Der Schriftführer erledigt die schriftlichen Arbeiten. Er führt insbesondere die

Mitgliederliste. Über jede Mitgliederversammlung und Sitzung des Vorstandes hat er

ein Protokoll zu führen, in das die Beschlüsse namentlich aufzunehmen sind. Die

Protokolle sind von ihm und von dem Leiter der Versammlung zu unterschreiben.

§13

Der Kassenwart verwaltet die Vereinskasse und führt über Einnahmen und Ausgaben

Buch. Er ist als besonderer Vertreter im Sinne des § 30 BGB befugt, die Gebühren,

Beiträge und Gelder für den Verein entgegen zu nehmen und einzuziehen. Der Hauptversammlung

erstattet er einen Rechnungsbericht für das abgelaufene Geschäftsjahr in

der ersten Mitgliederversammlung zu Beginn des Jahres. Gleichzeitig hat er für das

neue Geschäftsjahr den Haushaltsplanvoranschlag vorzulegen.

§14

Zu Beginn des Geschäftsjahres ist eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Weitere

Mitgliederversammlungen beruft der 1. Vorsitzende nach Bedarf oder wenn ¼ der

ordentlichen Mitglieder es mit schriftlicher Begründung verlangen.

Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt durch den 1. Vorsitzenden

schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens 8 Tage vor der Sitzung.

Regelmäßige Gegenstände der Beratung der Mitgliederversammlungen sind:

Geschäftsbericht der Vorstandsmitglieder

Entlastung des Vorstandes

Neuwahl des Vorstandes

Genehmigung des Haushaltsvoranschlages

Satzungsänderungen

Wahl der Kassenprüfer

Wahl der Mitglieder des Schiedsausschusses

Anträge

Verschiedenes

Anträge müssen spätestens 24 Stunden vor der Versammlung dem 1. Vorsitzenden

schriftlich zur Kenntnis gebracht werden.

§15

Bei Beschlussfassung in den Mitgliederversammlungen entscheidet, soweit nicht diese

Satzung ein anderes bestimmt, die Mehrheit der erschienen stimmberechtigten

Mitglieder.

Bei Stimmgleichheit kann der Vorsitzende entweder in der selben oder in einer neuen

Mitgliederversammlung über den Antrag erneut abstimmen lassen.

Stimmberechtigt in den Versammlungen sind, und als erschienen gelten nur diejenigen

Mitglieder, die ihren Beitrag mindestens für des vorangegangene Kalenderjahr bezahlt

haben oder denen er gemäß § 6 erlassen oder gestundet ist. Jugendliche haben ab dem 16. Lebensjahr Stimmrecht.

Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu Protokoll zu nehmen. Dieses ist dann

von dem Vorsitzenden der Versammlung und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

Die Abstimmungen sind offen, wenn nicht die Mehrheit der Versammlung geheime

Abstimmung verlangt.

§16

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§17

Änderungen dieser Satzung können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen

Stimmen beschlossen werden.

§18

Eine Auflösung des Vereins kann nur in zwei aufeinander folgenden Mitgliederversammlungen

beschlossen werden, und zwar von einer Mehrheit von 4/5 der

stimmberechtigten Mitglieder.

Bei einer Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen

Zwecks ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse

hierüber erfolgen durch die Mitgliederversammlung.

Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung

des zuständigen Finanzamts ausgeführt werden.

§19

Die Neufassung der Satzung tritt mit ihrem Beschluss in der Mitgliederversammlung

vom 31. Januar 2004 in Kraft. Mit dieser Neufassung erlöschen alle früheren satzungsmäßigen

Bestimmungen.