I. Zweck, Name und Sitz des Vereins
§1
Der Verein bezweckt die Pflege des Tennissports unter Berücksichtigung einer
sportlichen Jugendbetreuung.
Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Diese Zwecke werden
insbesondere verwirklicht durch ständige Förderung der Jugendarbeit.
Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf
keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder geldwerte Leistungen begünstigt werden.
Der Verein führt den Namen „Tennisclub Bienenbüttel e. V.“
Sitz des Vereins ist Bienenbüttel. Seine Farben sind rot-weiß. Der Verein ist in das
Vereinsregister eingetragen.
II Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft
§2
Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung erworben, über
deren Annahme der Vorstand entscheidet.
§3
Die Mitglieder des Vereins bestehen aus:
aktiven Mitgliedern
passiven Mitgliedern
Ehrenmitgliedern
§4
Wer sich hervorragende Verdienste um den Verein erworben hat, kann auf Vorschlag
des Vorstandes von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen
Mitglieder zum Ehrenmitglied ernannt werden. Die Ernennung kann nur in
derselben Weise rückgängig gemacht werden.
§5
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch Austritt oder durch Ausschluss aus dem
Verein. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung, die dem Vorstand bis zum
30.11. des Kalenderjahres zugehen muss. Der Austritt ist nur zum 30.11. des
jeweiligen Kalenderjahres zulässig.
Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann durch den Vorstand
ausgesprochen werden, wenn in der Person des Mitgliedes ein wichtiger Grund
vorliegt, insbesondere wenn sich das Mitglied einer unehrenhaften Handlung schuldig
macht oder den Zwecken des Vereins vorsätzlich und beharrlich zuwiderhandelt.
Gegen den Ausschließungsbeschluss kann das Mitglied innerhalb einer Frist von 10
Tagen den Schiedsausschuss anrufen. Der Schiedsausschuss tritt innerhalb einer
Woche nach Anrufung zusammen und entscheidet durch Stimmenmehrheit.
Der Schiedsausschuss besteht aus 2 Vorstandsmitgliedern und 3 weiteren Mitgliedern
sowie 2 Ersatzmitgliedern, von denen eines dem Vorstand angehören soll. Die Mitglieder
des Schiedsausschusses und die Ersatzleute sind von der Mitgliederversammlung
zu wählen.
III Beiträge, Rechte und Pflichten der Mitglieder
§6
Die Mitgliederversammlung kann Aufnahmegebühren für die Aufnahme in den Verein
festsetzen. Die Mitglieder haben Jahresbeiträge zu zahlen. Höhe und Fälligkeit dieser
Beiträge sind auf der Mitgliederversammlung zu beschließen. Die Höhe kann für die
einzelnen Gruppen von Mitgliedern verschieden bestimmt werden.
Der Vorstand kann Mitgliedern aus besonderen Gründen Gebühren und Beiträge ganz
oder teilweise erlassen oder stunden. Ehrenmitglieder sind von der Zahlung von
Gebühren und Beiträgen befreit.
§7
Die Mitglieder sind berechtigt, die Vereinseinrichtungen nach Maßgabe der Spiel- und
Platzordnung zu benutzen. Die Spiel- und Platzordnung wird auf der Mitgliederversammlung
verlesen und genehmigt und ist bei Saisonbeginn auf der Platzanlage
auszuhängen. Verstöße gegen die Satzung und die Spiel- und Platzordnung können
vom Vorstand geahndet werden. Das Mitglied kann gegen eine Ahndung binnen 10
Tagen den Schiedsausschuss anrufen. Das weitere Verfahren richtet sich nach § 5.
§8
Gegen Mitglieder, die mit mehr als dem anteilig fälligen Jahresbeitrag im Verzug sind,
kann der Vorstand durch den Sportwart, bzw. Kassenwart Spielverbot erlassen und das
Spielverbot durch Aushang auf der Platzanlage bekanntgeben. Bei Erlass des Spielverbotes
wird der ganze Jahresbeitrag fällig.
§9
Die Benutzung der Vereinseinrichtungen, sowie die Beteiligung der Mitglieder an den
Veranstaltungen des Vereins erfolgt auf Gefahr jedes einzelnen Mitgliedes. Der Verein
gehört der Sporthilfe Niedersachsen im Landessportbund an. Eine über die dort abgeschlossene
Unfall- und Haftpflichtversicherung hinausgehende Haftung ist ausgeschlossen.
Für jedes Mitglied sind auch die Satzungen des Bezirkstennisverbandes
Lüneburg, des Niedersächsischen Tennisverbandes sowie des Deutschen Tennisbundes
verbindlich.
IV Verwaltung des Vereins
§10
Der Vorstand besteht aus:
dem / der 1. Vorsitzenden
dem / der 2. Vorsitzenden
dem / der Schriftwart (in)
dem / der Kassenwart (in)
dem / der Sportwart (in)
dem / der Jugendwart (in)
dem / der Platzwart (in)
Die Posten des Sportwarts und des Jugendwarts können auch einfach besetzt werden.
Darüber hinaus ist der Vorstand ermächtigt, im Einzelfall ordentliche Mitglieder, die
jedoch nicht zum Vorstand gehören, mit Sonderaufgaben zu betrauen. Der Sport- und
der Jugenwart können in eigener Zuständigkeit weitere Mitarbeiter innerhalb des
Sportbetriebes als Mannschaftsführer, Turnierhelfer und Betreuer mit bestimmten
Vollmachten heranziehen.
Der Vorstand beruft die notwendigen Ausschüsse ein und bestimmt einstimmig ihre
Zusammensetzung. Für die jährlich durchzuführende Kassenprüfung sind 2 Kassenprüfer
zusammen mit dem Vorstand zu wählen.
Die Mitglieder des Vorstandes werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.
Wiederwahl ist zulässig.
Zum Vorstandsmitglied können nur solche Mitglieder gewählt werden, die das 18.
Lebensjahr vollendet haben. Die Vorstandsmitglieder vertreten sich gegenseitig. Im
Falle des Ausscheidens eines Vorstandsmitgliedes ist eine Nachwahl auf der nächsten
Mitgliederversammlung vorzunehmen, jedoch kann der Vorstand bis dahin ein anderes
Mitglied mit der Wahrnehmung des Amtes betrauen.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die Vorsitzende, der/die stellvertretende
Vorsitzende, der Kassenwart, der Schriftwart, der Sportwart, der Jugendwart und der
Platzwart. Nach außen vertreten wird der Verein jeweils durch den Vorsitzenden oder
stellvertretenden Vorsitzenden zusammen mit einem anderen Vorstandsmitglied.
§11
Der 1. Vorsitzende leitet die Versammlungen der Mitglieder und des Vorstandes. Er
beruft Versammlungen des Vorstandes ein, so oft er es für erforderlich hält oder auf
Verlangen von mindestens drei Vorstandsmitgliedern.
Die Vorstandsmitglieder regeln ihre Aufgaben in eigener Zuständigkeit und im
Rahmen der ihnen zugestandenen Haushaltsmittel.
§12
Der Schriftführer erledigt die schriftlichen Arbeiten. Er führt insbesondere die
Mitgliederliste. Über jede Mitgliederversammlung und Sitzung des Vorstandes hat er
ein Protokoll zu führen, in das die Beschlüsse namentlich aufzunehmen sind. Die
Protokolle sind von ihm und von dem Leiter der Versammlung zu unterschreiben.
§13
Der Kassenwart verwaltet die Vereinskasse und führt über Einnahmen und Ausgaben
Buch. Er ist als besonderer Vertreter im Sinne des § 30 BGB befugt, die Gebühren,
Beiträge und Gelder für den Verein entgegen zu nehmen und einzuziehen. Der Hauptversammlung
erstattet er einen Rechnungsbericht für das abgelaufene Geschäftsjahr in
der ersten Mitgliederversammlung zu Beginn des Jahres. Gleichzeitig hat er für das
neue Geschäftsjahr den Haushaltsplanvoranschlag vorzulegen.
§14
Zu Beginn des Geschäftsjahres ist eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Weitere
Mitgliederversammlungen beruft der 1. Vorsitzende nach Bedarf oder wenn ¼ der
ordentlichen Mitglieder es mit schriftlicher Begründung verlangen.
Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt durch den 1. Vorsitzenden
schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens 8 Tage vor der Sitzung.
Regelmäßige Gegenstände der Beratung der Mitgliederversammlungen sind:
Geschäftsbericht der Vorstandsmitglieder
Entlastung des Vorstandes
Neuwahl des Vorstandes
Genehmigung des Haushaltsvoranschlages
Satzungsänderungen
Wahl der Kassenprüfer
Wahl der Mitglieder des Schiedsausschusses
Anträge
Verschiedenes
Anträge müssen spätestens 24 Stunden vor der Versammlung dem 1. Vorsitzenden
schriftlich zur Kenntnis gebracht werden.
§15
Bei Beschlussfassung in den Mitgliederversammlungen entscheidet, soweit nicht diese
Satzung ein anderes bestimmt, die Mehrheit der erschienen stimmberechtigten
Mitglieder.
Bei Stimmgleichheit kann der Vorsitzende entweder in der selben oder in einer neuen
Mitgliederversammlung über den Antrag erneut abstimmen lassen.
Stimmberechtigt in den Versammlungen sind, und als erschienen gelten nur diejenigen
Mitglieder, die ihren Beitrag mindestens für des vorangegangene Kalenderjahr bezahlt
haben oder denen er gemäß § 6 erlassen oder gestundet ist. Jugendliche haben ab dem 16. Lebensjahr Stimmrecht.
Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu Protokoll zu nehmen. Dieses ist dann
von dem Vorsitzenden der Versammlung und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
Die Abstimmungen sind offen, wenn nicht die Mehrheit der Versammlung geheime
Abstimmung verlangt.
§16
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§17
Änderungen dieser Satzung können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen
Stimmen beschlossen werden.
§18
Eine Auflösung des Vereins kann nur in zwei aufeinander folgenden Mitgliederversammlungen
beschlossen werden, und zwar von einer Mehrheit von 4/5 der
stimmberechtigten Mitglieder.
Bei einer Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen
Zwecks ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse
hierüber erfolgen durch die Mitgliederversammlung.
Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung
des zuständigen Finanzamts ausgeführt werden.
§19
Die Neufassung der Satzung tritt mit ihrem Beschluss in der Mitgliederversammlung
vom 31. Januar 2004 in Kraft. Mit dieser Neufassung erlöschen alle früheren satzungsmäßigen
Bestimmungen.